Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 2021
§ 28

§ 28 – Kennzeichnung

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten müssen gekennzeichnet werden, wenn sie durch bestimmte gesetzliche Maßnahmen erhoben wurden.
  • Daten, die nicht gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder weitergegeben werden.
  • Die Kennzeichnung muss auch nach der Übermittlung an eine andere Stelle bestehen bleiben.